Ratsmitglied und sachkundigen Bürgern Akteneinsicht verwehrt
In der Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr am 07.04.2022 wurde auf Antrag der CDU-Fraktion u.a. ein Sachstandsbericht zur “Erneuerung der Brücke Donrath-Dornhecke” gegeben und beraten.
Hierzu wurde dem Ausschuss weder das Protokoll zur Hauptprüfung 2020 noch das Schadensgutachten vom März 2021 vorgelegt. Grundlage aller Entscheidungen waren ausschließlich die Angaben der Beschlussvorschläge.
Wolfgang Eberz, der bei diesem Tagesordnungspunkt Achim Haas vertrat, stellte kritische Fragen an den Gutachter und bat die Verwaltung im Sinne transparenter Entscheidungen um Vorlage aller Gutachten. Die Koalition lehnte dies ab.
Am 05.04.2022 konnte die FDP-Fraktion das Schadensgutachten einsehen. Das Gutachten enthält zwar Empfehlungen wegen “bei Hochwasser nicht zu garantierender Standsicherheit” aber keine rechnerischen Nachweise.
Für den 21.04.2021 war mit der Verwaltung eine weitere Einsicht in alle Unterlagen vereinbart worden. Wie zum ersten Termin erschienen das Ratsmitglied Norbert Kicinski sowie die beiden Ausschussmitglieder und sachkundigen Bürger Haas und Eberz. Die Mitarbeiter des Tiefbauamtes waren angewiesen worden, die Einsichtnahme zu verweigern.
Auf telefonische Nachfrage erklärte der Leiter des Hauptamtes, nicht gewusst zu haben, dass er damit auch dem Ratsmitglied Kicinski die Akteneinsicht verweigert habe, in der nachgelieferten Email verwies er auf die Gemeindeordnung, nach der sachkundigen Bürgern die Akteneinsicht zu verweigern ist.
Natürlich liegt es im Ermessen der Bürgermeisterin, welche Unterlagen wie Gutachten usw. sie einem Ausschuss zur Beratung vorlegt. Allerdings macht sie von ihrem Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch, wenn sie nicht alle Unterlagen der Einladung zur Sitzung beifügt, die Ausschussmitglieder für eine fach- und sachkundige Beratung benötigen. Die Ausschussmitglieder brauchen umfassende Informationen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.
Die Verweigerung der Akteneinsicht war rechtswidrig (Ratsmitglied) bzw. ist angreifbar (sachkundige Bürger). Nicht nur Ratsmitglieder haben Anspruch auf Akteneinsicht sondern auch die sachkundigen Bürger. Sie haben nach der Gemeindeordnung die gleichen Rechte wie Ratsmitglieder. Dies ist auch sachgerecht. Auch sie müssen in der Lage sein, ggf. durch Einsicht in die Akten, alle Aspekte eines Verhandlungsgegenstandes bei ihrer Entscheidung zu würdigen. Wie auch immer. Die Gemeindesordnung verbietet jedenfalls nicht, sachkundigen Bürgern Akteneinsicht zu gewähren.
Dieser Vorgang zeigt wieder einmal, dass die Stadtverwaltung wenig Wert auf eine transparente Kommunikation mit der Opposition legt. Auch scheint sie die Gemeindeordnung nicht zu kennen bzw. für ihre Zwecke passend auszulegen. Insgesamt besteht der Eindruck, dass Mitwirkung der Opposition an Entscheidungsprozessen möglichst erschwert werden soll. Dies zeugt von einem gestörten Demokratieverständnis.