FDP: Gerechtigkeit durch Differenzierung bei den Hebesätzen!
I. Was hat der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss (HFB) beschlossen?
Der HFB hat in seiner Sitzung am 27.11.2024 mit den Stimmen der Koalition (Grüne, SPD, UWG) und der CDU beschlossen, gemäß einem Vorschlag der Bürgermeisterin dem Rat zu empfehlen, bei der Grundsteuer B nicht zwischen Wohngrundstücken (wie Einfamilien- und Zweifamilienhäuser) und Nichtwohngrundstücken (insb. Geschäftsgrundstücke und unbebaute Grundstücke) zu differenzieren, sondern einen einheitlichen Hebesatz anzuwenden.
Die Stadt Lohmar macht damit von einem vom Land eingeräumten Ermessen Gebrauch.
II. Welche Hebesätze sind aufkommensneutral?
Aufkommensneutralität bedeutet, dass das Grundsteueraufkommen insgesamt stabil bleibt. Dies ist aber nicht unbedingt belastungsneutral. Es kann daher im Einzelfall dazu kommen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt.
Wird – wie jetzt vom HFB beschlossen – für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke auf die neuen Messbeträge ein einheitlicher Hebesatz angewendet, so beträgt nach den Feststellungen der Finanzverwaltung der aufkommensneutrale Hebesatz 782 v.H..
Bei einer Differenzierung betragen die aufkommensneutralen Hebesätze 744 v.H. (Wohngrundstücke) bzw. 990 v.H.(Nichtwohngrundstücke).
III. Was bedeutet Anwendung eines einheitlichen Hebesatzes?
Die Festsetzung eines einheitlichen Hebesatzes führt zu einem ungerechten Ergebnis. Eigentümer von Wohngrundstücken, die jetzt schon stark belastet sind werden noch stärker belastet, während Eigentümer von Nichtwohngrundstücken entlastet werden.
In einem Wortbeitrag hat Kicinski für die FDP-Fraktion betont, dass er die Sorge der Koalition, eine Differenzierung bei den Hebesätzen würde zu unkalkulierbaren Prozessrisiken führen nicht teilt. Insbesondere verstößt eine Differenzierung nicht zwangsläufig gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt eine Regelung dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird. Hier stellt sich bereits die Frage, ob bei
Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken gleiche Sachverhalte vorliegen. So sind Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren, Nichtwohngrundstücke aber im Sachwertverfahren zu bewerten. Aber selbst bei Vorliegen gleicher Sachverhalte ist eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Differenzierung zwischen Wohngrundstücken und nicht Wohngrundstücken liegen nach Auffassung der FDP-Fraktion vor.
Die FDP-Fraktion hat daher im Interesse der Lohmarerinnen und Lohmarer dem Vorschlag der Bürgermeisterin, einen einheitlichen Hebesatz anzuwenden nicht zugestimmt.
Dem Antrag der CDU: “Wenn im Jahre 2025 eine rechtssichere Anwendung eines differenzierten Hebesatzes möglich ist, strebt der Rat der Stadt Lohmar für 2026 und die folgenden Jahre eine Hebesatzdifferenzierung an.” hat die FDP-Fraktion zugestimmt.
IV. Wie geht es weiter?
Im Wahljahr 2025 wird die Grundsteuer B aufkommensneutral bei Inkaufnahme der mit der Nichtdifferenzierung verbundenen Ungerechtigkeit umgesetzt.
Aber nach der Wahl also für 2026 und 2027ff. ist es auch mit der Aufkommensneutralität vorbei.
Bereits im Haushalt 2024/2025 sind massive Erhöhungen der Grundsteuer B auf 900 v.H. bzw. 1200 v.H. eingeplant, d.s. Erhöhungen um rd. 14 v.H. bzw. 52 v.H. bezogen auf den geltenden Hebesatz von 790 v.H..