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Ist eine Änderung der Höhe der Grundsteuer noch möglich?

1. Was hat die Stadt getan?

Zum 01.01.2025 trat die Reform der Grundsteuer in Kraft.

Die Stadt hat vergangene Woche die neuen Grundsteuerbescheide für Jahr 2025 auf Basis der Neubewertung und der neuen Grundsteuermessbeträge versendet. Für manche Bürgerin und Bürger gab es ein böses Erwachen.

2. Wie wird die Grundsteuer B berechnet?

Die Höhe der Grundsteuer B wird wie folgt berechnet:

Steuermessbetrag = Grundsteuerwert * Steuermesszahl

Jährliche Grundsteuer B = Steuermessbetrag * Hebesatz

Der Grundsteuerwert wird von der Finanzverwaltung festgestellt, die Steuermesszahl ist gesetzlich vorgegeben, der Steuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von Grundsteuerwert und Steuermesszahl und der Hebesatz wird vom Rat beschlossen.

3. Kann man gegen die Höhe der Grundsteuer vorgehen?

Ansatzpunkt für die Anfechtung der Höhe der Grundsteuer ist der Bescheid des Finanzamtes über die Feststellung der Grundsteuerwertes. Die Anfechtung des von der Stadt erlassenen Grundsteuerbescheids macht wenig Sinn.

Der Rat hat gegen die Stimmen der FDP den Hebesatz für 2025 einheitlich für alle Grundstücke auf 790 v.H. festgesetzt (vgl. kritisch hierzu Stadtecho Lohmar v. 06.12.2024, S. 18). Dieser Hebesatz ist aufkommensneutral, aber nicht unbedingt belastungsneutral, d.h. das Grundsteueraufkommen bleibt zwar insgesamt stabil, im Einzelfall kann es gleichwohl dazu kommen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer B ist also der von der Finanzverwaltung mit Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes festgestellte Grundsteuerwert.

4. Unter welchen Voraussetzungen ist der Grundsteuerwert noch anfechtbar?

Die Finanzverwaltung hat die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2024 (vgl. auch Stadtecho Lohmar v. 28.06.2024, S. 10) zum Anlass genommen, die

Voraussetzungen für den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Wertes und für die Aussetzung der Vollziehung zu regeln (vgl. koordinierte Ländererlasse v. 24.06.2024 , BStBl. (Bundessteuerblatt) 2024 I, S. 1073).

Grundvoraussetzung ist, dass der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Zu Einzelheiten hierzu und weiteren Voraussetzungen z.B. hinsichtlich des Nachweises s. Erlass. Der Erlass ist grundsätzlich auch anzuwenden, wenn der Grundsteuerwertbescheid bestandskräftig ist.

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist zu entsprechen, wenn und soweit schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt.

Infolge der Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides ist auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Grundsteuermessbescheides auszusetzen. Die Finanzverwaltung ist angehalten die betroffenen Kommunen auf geeignete Weise über die Aussetzung zu unterrichten.

5. Was ist zu tun?

Sofern schlüssig dargelegt werden kann, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt, kann beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Der niedrigere Verkehrswert muss dann noch nachgewiesen werden.

6. Wie entwickelt sich die Grundsteuer in Lohmar weiter?

Bereits im Haushalt 2024/2025 sind – gegen die Stimmen der FDP – für 2026 und 2027ff. massive Erhöhungen der Hebesätze bei der Grundsteuer B auf 900 v.H. bzw. 1200 v.H. eingeplant, d.s. Erhöhungen um rd. 14 v.H. bzw. 52 v.H. bezogen auf den bis 2024 geltenden Hebesatz von 790 v.H..

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