In seiner Sitzung am 11.12.2024 hatte der Rat entsprechend den Empfehlungen des Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschusses und der Verwaltung gegen die Stimmen der FDP für 2025 einen einheitlichen Hebesatz von 782 v.H. beschlossen. Er hätte auch zwischen Wohngrundstücken (z.B. Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke) und Nichtwohngrundstücken (z.B. Geschäftsgrundstücke und unbebaute Grundstücke) differenzieren können. Dann hätten die aufkommensneutralen Hebesätze für Wohngrundstücke 744 v.H. und für Nichtwohngrundstücke 990 v.H. betragen.
Die Verwaltung befürchtete Steuerausfallrisiken, obwohl – wie sie selbst einräumt – eine differenzierende Hebesatzregelung Chancen für eine gerechtere und lokal angepasste Steuerpolitik bietet. Jedoch überwog offensichtlich die Angst vor möglichen rechtlichen, aber insbesondere finanziellen Auswirkungen, vor denen in einem vom Städtetag NRW in Auftrag gegebenen Gutachten gewarnt wurde.
Von den Warnungen ließen sich nicht alle Gemeinden beeindrucken. Großstädte wie Bonn, Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Münster, aber auch mittlere Städte wie Minden und Bergisch-Gladbach und sogar kleinere Gemeinden wie Bergneustadt und die zum märkischen Kreis gehörenden Gemeinden Kierspe und Schalksmühle. Sie entschieden sich für differenzierende Hebesätze. Sie wollten dadurch das Wohnen nicht noch weiter verteuern.