FDP Lohmar

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Auf seiner Sitzung am 22.06.2021 hat der Rat die Lohmarer Stadtordnung aktualisiert und einen Verwarn- und Bußgeldkatalog eingeführt (Stadtordnung – LoStO).

Auf Anregung der Fraktion der UWG wurde in § 7 (Schutzvorkehrungen) ein neuer Absatz 4 eingefügt. Danach dürfen Anpflanzungen und Zäune an Straßeneinmündungen nur so angelegt werden, dass Sichtfelder (Sichtdreiecke) frei bleiben. Dies gilt auch für andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen (Stapel, Haufen usw.), wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bei bereits vorhandenen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit haben die Eigentümer für Rückschnitte oder Beseitigung zu sorgen oder dies zu dulden. Verstöße hiergegen werden mit einem Bußgeld von 200 bis 300 Euro geahndet. In besonderen Fällen kann auch ein erhöhtes Bußgeld erlassen werden. Die LoStO ist am 10.07.2021 in Kraft getreten.

Nach Auffassung der UWG soll der neue Absatz als Appell, also lediglich als Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten, verstanden werden, insbesondere soll von Sanktionen abgesehen werden.

Ist das kein Widerspruch?

Die in der LoStO enthaltenen Ge- und Verbote dienen dazu, die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Lohmarer Verkehrsflächen und Anlagen zu gewährleisten. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten zu Recht, dass sie auch durchgesetzt werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ge- und Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Stellt das Ordnungsamt Verstöße fest oder werden ihm solche angezeigt, muss es tätig werden.

Das heißt aber nicht, dass immer ein Bußgeld verhängt werden muss. Ist eine Ordnungswidrigkeit nur als gering einzustufen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und lediglich eine Verwarnung erteilt werden.

Die Auffassung, dass das obige Gebot lediglich als Appell zu verstehen ist, geht aber fehl. Nach dem Legalitätsprinzip muss das Ordnungsamt bei Verstößen einschreiten und ggf. ein Bußgeld festsetzen. Sollte nur ein Appell gewollt sein, hätte es genügt, wenn die UWG eine entsprechende Pressemeldung der Stadt beantragt hätte. Für Appelle sind ordnungsbehördliche Verordnungen jedenfalls nicht der richtige Ort.

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